AGB
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und Maschinenteilen (AGB)
Auf der Grundlage der Empfehlung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA)
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, höchstens jedoch um 2 Monate. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferer, z. B. Durch den Wechsel seines Zulieferers – soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist – die Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Hierdurch etwa anfallende Mehrkosten können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn und soweit Teillieferungen erfolgen oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf bis zu seiner endgültigen Zahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mindestens zwei Kaufpreisraten – Ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern mitteilt.
6. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlußsaldos – in Höhe der bei Einzelantretung maßgebenden Werte abgetreten.
7. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Abschnitt V.1 bis 6 gelten entsprechend.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Der Käufer hat dem Lieferer die ersetzten mangelhaften Teile zurück zu gewähren. Ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 348 BGB steht ihm nicht zu.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ist ein Schaden nicht ausschließlich auf die unangemessen kurze Reparaturzeit zurückzuführen, muß sich der Besteller zumindest ein hälftiges Mitverschulden zurechnen lassen. Der Gegenbeweis wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ein umgehendes Handeln erforderlich, das eine vorherige Fristsetzung oder Mahnung nicht gestattet, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Lieferer ist unverzüglich über die Selbstvornahme zu unterrichten.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Schwingungen und Anregungen des Liefergegenstandes oder der Einbaumaschine einschließlich deren Peripherie hervorgerufen wurde, sofern die dynamischen Anforderungen an den Liefergegenstand vom Besteller nicht spezifiziert wurden.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch oder einen gleichwertigen Gegenstand des Schutzrechtsinhabers bzw. seines Lizenznehmers verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System zur selben Zeit ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Die Weitergabe der Software an Dritte ist unter folgenden Voraussetzungen gestatt:
Der Besteller übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger, löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt dem Lieferer schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber dem Lieferer, daß er die Regeln des Abschnitts IX. dieses Vertrages unmittelbar gegenüber dem Lieferer einhält. Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand: 09.2006
Allgemeine Bedingungen für Reparaturen von Maschinen und Maschinenteilen (AGB)
Auf der Grundlage der Empfehlung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA)
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Vertragsabschluss., Allgemeines
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparaturmaßgebend. Nebenreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
II. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuche gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,
z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern mitteilt.
6. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung - einschließlich des Schlusssaldos - in Höhe der bei Einzelantretung maßgebenden Werte abgetreten.
7. Bei einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltssachen, auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Rechnungswertes am Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung, für die neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Schwingungen und Anregungen des Liefergegenstandes oder der Einbaumaschine einschließlich deren Peripherie hervorgerufen wurde, sofern die dynamischen Anforderungen an den Liefergegenstand vom Besteller nicht spezifiziert wurden.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII.2a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand: 05.2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB)
1. Präambel
Alle Verträge zwischen der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG und Ihren Lieferanten
werden ausschließlich unter alleiniger Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co.KG geschlossen.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG mit ihren Lieferanten über die von diesen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG, selbst wenn
sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen der Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG auf ein Schreiben Bezug nimmt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jene Geschäftsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Auch die Aufhebung des vorstehenden Formerfordernisses bedarf seinerseits wiederum der Schriftform.
2. Bestellungen
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG schriftlich per Telefax oder per E-Mail oder auf postalischem Wege erteilt werden. Darüber hinaus erlangen die Bestellungen lediglich dann Verbindlichkeit, wenn sie innerhalb einer Frist von (10) Kalendertagen seitens des Lieferanten schriftlich, per Telefax oder per E-Mail oder auf postalischem Wege bestätigt werden, es sei denn es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung über den Verzicht auf die Auftragsbestätigung.
Vom Lieferanten im Geschäftsverkehr mit der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Auftragsnummer, Empfangsstelle, Ident-Nummer, vollständigen Artikeltext / Mengen und Mengeneinheiten sowie UST-ID-Nummer (bei Einfuhr aus der EU).
Die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens (7) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zeitzusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei es in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens (7) Kalendertage beträgt.
Die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von (5) Werktagen nach Zugang deren Mitteilung gemäß Satz 1 dieses Absatzes schriftlich anzeigen.
3. Preise
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein bindender Festpreis. Er schließt alles ein was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag benannten Versandanschriften einschließlich Verpackung ein. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
Auf Verlangen der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der von der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank. Bei Zahlungsverzug schuldet die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG Verzugszinsen von höchstens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
4. Leistungsumfang
1. Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass
- der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein;
- der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;
- der Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
2. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
5. Qualität
Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diesem dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten ein.
6. Lieferfristen / Liefertermine
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die vom Auftraggeber genannten Termine sind verbindlich. Die dann vom Auftragnehmer bestätigten Termine sind verbindlich. Werden die Termine nicht eingehalten, gerät der Auftragnehmer ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, in Verzug.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten oder durch Abruf festgelegten Termine kommt der Auftragnehmer nur dann nicht in Verzug, wenn die Terminüberschreitung auf außergewöhnliche Ereignissen („höherer Gewalt“) beruhen. Kommt der Auftragnehmer in Verzug so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber maximal jedoch 5% vom Lieferwert der in Verzug befindlichen Lieferung. Mahnlisten die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Bearbeitung geschickt werden, sind innerhalb von 3 Werktagen an den Auftraggeber mit verbindlichen Endterminen zurückzusenden.
7. Anlieferung und Lagerung
1. Die Lieferung durch die Lieferanten hat an die von der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG in der Bestellung angegebene Empfangsstelle zu erfolgen. Soweit nicht Abweichendes vereinbart, ist dies der Sitz der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG, (Adresse).
2. Soweit die Lieferung von Waren geschuldet ist, geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG über, wenn dieser die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort (Empfangsstelle) übergeben wird.
3. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernimmt der Auftraggeber nur die Frachtkostentarife des Hausspediteurs.
4. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangstelle ergeben.
5. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen, Lieferscheine sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
6. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
7. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr.
8. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
9. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
10. Den Empfang von Sendungen hat sich der Leistungserbringer von der angegebenen Empfangstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
8. Abtretung
Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen. Unterlieferanten des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber auf Wunsch namentlich zu benennen.
9. Kündigung
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alls bis dahin erbrachten Lieferungen und / oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S.2, 2. Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, wenn die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann.
2. Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u.a. über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und / oder Halbfabrikate einschließlich aller etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
10. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ./. 3% Skonto oder 30 Tagen netto.
2. Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG gegen den Auftragnehmer zustehen.
11. Ansprüche aus Mängelhaftung
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferung / Leistung mangelfrei bzw. ordnungsgemäß ist, bei Warenlieferung insbesondere dafür, dass die Kaufgegenstände im Sinne von § 434 BGB mangelfrei sind.
2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung des liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
3. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für ausgebesserte oder
ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.
Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind i.S. v. § 377 HGB jedenfalls rechtzeitig / unverzüglich gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 8 Werktagen seit Eingang der Ware bei der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG mitgeteilt wurden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder per Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachtkosten) trägt der Auftragnehmer. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, die Leistung nicht vertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.
5. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen / Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Wahl des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
13. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
14. Verbot der Werbung
Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels des Auftraggebers zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
15. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.
16. Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen, wenn nicht ein wesentlicher Verursachungsbeitrag der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG (z.B. grobe Fahrlässigkeit, offensichtlicher Fehler des zugelieferten Teils) vorliegt. In letzterem Fall erfolgt eine Schadensteilung im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Lieferant wird der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
17. Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zwecke der Lieferung / Leistung an die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG:
Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen / Leistungen an die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG sind alle von der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an diese zurückzugeben oder zu vernichten.
Die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschl. Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten,Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
Erzeugnisse, die nach von der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
18. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen diese wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und ihr alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.
3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der DESCH Antriebstechnik GmbH & Co. KG wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.
Stand: Juli 2014